Rahmenbedingungen

In die anderweitige Beschulung NEO werden Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter aufgenommen, die in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung gefährdet sind. In Ausnahmefällen können auch Kinder und Jugendliche mit anderen wesentlichen Beeinträchtigungen Zugang finden. Die oben genannte Zielgruppe wird nach den Bestimmungen des SGB XIII gem. §§ 27 III oder nach § 35 a SGB VIII in Verbindung mit den §§ 21, I und II, des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes beschult.

Das bedeutet:

  • sonderpädagogische und sonstige geeignete Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Unterstützung beim Erwerb lebenspraktischer und sozialer Fähigkeiten
  • die teilweise Entlastung der betroffenen Familien durch die anderweitige Beschulung des Kindes/ Jugendlichen
  • Unterstützung bei einer gesunden sozialen und emotionalen Entwicklung

Kriterien für die Aufnahme:

  • Soweit die Kinder/Jugendlichen nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz schulpflichtig sind, erfüllen sie durch den Besuch des Projektes NEO zur anderweitigen Beschulung gemäß §§ 21, I und II ff SchG ihre Schulpflicht.
  • Eine Aufnahme in das Projekt kann erfolgen, wenn ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt „soziale und emotionale Entwicklung“ vorliegt und eine Kostenanerkennung durch das Jugendamt vorliegt.
  • Die Finanzierung erfolgt über das zuständige Jugendamt nach den o. g. Rechtsgrundlagen. Sie umfasst u. a. die pädagogische Förderung, Lehr- und Lernmaterial sowie die Kosten der Schülerbeförderung.
  • Sowohl das zuständige Jugendamt als auch die Schulbehörde überprüfen die Durchführung der Hilfen bzw. die Einhaltung der Voraussetzungen für die anderweitige Beschulung entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen.